Woher das Gesetz kommt und was es genau ändert
Sejm und Senat haben es verabschiedet, der Präsident der Republik Polen hat es am 30. April 2026 unterzeichnet, und am 6. Mai 2026 wurde die Novelle im Gesetzblatt als Gesetzblatt 2026, Pos. 605 veröffentlicht. Sie tritt am 21. Mai 2026 in Kraft — also 14 Tage nach der Verkündung (Art. 25).
Der vollständige Titel lautet „Gesetz vom 13. März 2026 zur Änderung des Gesetzes über die kollektive Wasserversorgung und die kollektive Abwasserentsorgung sowie einiger anderer Gesetze“. Unmittelbarer Anlass: die Umsetzung der Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Für Wasserlabore sind jedoch nicht die Änderungen im Wasser- und Abwassergesetz selbst am wichtigsten, sondern das, was die Novelle in das Gesetz über die Staatliche Sanitätsinspektion einbringt. Dort, im neuen Kapitel 3a (Art. 37aa–37an), entsteht ein ganzes Qualitätssystem für Wasseruntersuchungen — einschließlich Register, Berichtsanforderungen und finanzieller Sanktionen.
Was aus dem alten Gesetz verschwunden ist
Der Mechanismus der „Genehmigung des Qualitätssystems durch die PIS“ (die aufgehobenen Art. 12a–12c des alten Gesetzes) reicht nicht mehr aus als Grundlage für die Untersuchung von Trinkwasser. An seine Stelle treten die verpflichtende PCA-Akkreditierung und der Eintrag in das GIS-Register.
Der Rest des Artikels behandelt drei strukturelle Änderungen, einen Terminkalender und eine Checkliste für die ersten drei Monate. Zu jeder konkreten Anforderung nennen wir die Artikelnummer — damit Sie sie im Gesetzestext problemlos prüfen können.
Drei Änderungen, die Ihr Labor unmittelbar betreffen
Änderung 1. Die PCA-Akkreditierung wird Pflicht
Nach Art. 37aa Abs. 1 dürfen die Qualität von Trinkwasser und von Badegewässern ausschließlich Labore untersuchen, die alle vier Bedingungen zugleich erfüllen:
- sie verfügen über eine Akkreditierung des Polnischen Akkreditierungszentrums (oder einer Stelle aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) nach der Norm PN-EN ISO/IEC 17025 — jeweils für Trinkwasser (Referenzmethoden aus der Verordnung, von der Kommission zugelassene alternative Methoden oder mit Leistungsmerkmalen validierte Methoden) oder für Badegewässer;
- sie stellen sicher, dass die Proben von akkreditierten Probenehmern mit für die Parameter repräsentativen Methoden entnommen werden;
- sie erstellen Teil- und Gesamtprüfberichte gemäß Art. 37ag;
- sie sind in das Laborregister eingetragen, das der Oberste Sanitätsinspektor führt.
Das klingt einfach, hat aber für viele Labore von Wasserversorgern eine ernste Folge: Wenn Sie heute auf Grundlage einer PIS-Genehmigung ohne vollständige PCA-Akkreditierung arbeiten, haben Sie ein begrenztes vierjähriges Übergangsfenster (dazu gleich mehr). Danach heißt es: Akkreditierung oder das Ende der Tätigkeit in der Trinkwasseruntersuchung.
Änderung 2. Eintrag in das GIS-Register — eine neue formale Pflicht
Das Laborregister (Art. 37aa Abs. 2–8) ersetzt den früheren Mechanismus der „Genehmigung“. Es ist ein deklaratorisches Register (kein Verwaltungsverfahren — die Verwaltungsverfahrensordnung gilt dafür nicht, Art. 37aa Abs. 7), doch ohne Eintrag dürfen keine Untersuchungen durchgeführt werden.
Was in das Register eingetragen wird (Art. 37aa Abs. 2):
- Angaben zum Betreiber (Name, Anschrift, Eintrag im Handels- oder Gewerberegister KRS bzw. CEIDG, Steuernummer NIP);
- die zur Vertretung des Betreibers berechtigten Personen;
- die Anschrift des Labors und die Kontaktdaten;
- der Umfang der durchgeführten Wasseruntersuchungen;
- die gültige Akkreditierungsurkunde samt Akkreditierungsumfang;
- die Teilnahme an Eignungsprüfungen (oder Vergleichsuntersuchungen) der letzten 2 Jahre — mit der erzielten Bewertung;
- die zur Übermittlung von Prüfberichten berechtigten Personen;
- die Registernummer.
Anmeldeverfahren (Art. 37aa Abs. 3–6)
Die Anmeldung reicht der Betreiber des Labors ein — auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift oder elektronisch mit qualifizierter, vertrauenswürdiger oder persönlicher Signatur. Beigefügt wird eine beglaubigte Kopie (oder ein digitales Abbild) der Akkreditierungsurkunde samt Akkreditierungsumfang. Die GIS hat 30 Tage Zeit, um die Anmeldung anzunehmen, sie zur Ergänzung zurückzugeben (mit einer weiteren Frist von 30 Tagen) oder sie abzulehnen.
Eine wichtige Folge: Die Labordaten aus dem Register werden im Öffentlichen Informationsblatt (BIP) der GIS veröffentlicht (Art. 37ab) — samt Akkreditierungsurkunde, Ergebnissen der Eignungsprüfungen, Registernummer und Datum der Annahme der Anmeldung. Das bedeutet, dass Ihre Eignungsprüfungsergebnisse öffentlich zugänglich werden. Kunden, Auditoren, Wettbewerber — alle können nachsehen, wie Sie in Vergleichsuntersuchungen abschneiden.
Änderung 3. Teil- und Gesamtprüfberichte — neue Strenge
Diesen Teil übergehen Pressekommentare am häufigsten, dabei verändert gerade er die tägliche Arbeit des Labors am stärksten.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Prüfberichten zu Wasseruntersuchungen (Art. 37ag):
- Gesamtprüfbericht — umfasst alle Bestimmungen eines Auftrags und wird nach Abschluss der beauftragten Untersuchungen erstellt (Abs. 1).
- Teilprüfbericht — wird in dem Moment erstellt, in dem die Untersuchung eines bestimmten Parameters abgeschlossen ist und ein Ergebnis vorliegt, das auf eine Nichteinhaltung des Parameterwerts hinweist (Abs. 2–3). Er betrifft mikrobiologische Parameter (E. coli, intestinale Enterokokken, coliforme Bakterien), chemische und radiologische Parameterwerte sowie Parameter aus der Risikobewertung.
Mindestinhalt des Berichts (Art. 37af):
- die Nummer des Labors im GIS-Register;
- Vor- und Nachname der Person, die die Probe entnommen hat (akkreditierter Probenehmer), samt Probenahmemethode;
- Vor- und Nachname der Person, die den Bericht freigegeben hat;
- die Probenahmestelle;
- die Bestimmungsgrenze der Methode — für chemische und Indikatorparameter;
- die Nachweisgrenze der Methode — für mikrobiologische Parameter.
Die Fristen für die Übermittlung der Berichte an den zuständigen Sanitätsinspektor (Art. 37ag Abs. 4) sind knapp — und genau sie sind unmittelbar mit einem Bußgeld bewehrt:
| Situation | Frist gegenüber der Sanitätsinspektion |
|---|---|
| Nichteinhaltung der Parameterwerte für E. coli oder intestinale Enterokokken | am Tag der Erstellung |
| Anzahl der coliformen Bakterien ≥ 10 KBE (MPN)/100 ml | am Tag der Erstellung |
| Nichteinhaltung des Parameterwerts für Legionella im Trinkwarmwasser | am Tag der Erstellung |
| Andere Nichteinhaltungen von Parameterwerten | 7 Tage nach Erstellung |
Übermittelt wird als elektronisches Dokument (gemäß dem Gesetz über die Erbringung elektronischer Dienstleistungen) oder per Fax (Art. 37ag Abs. 6). In dringenden Fällen zuerst telefonisch, dann mit elektronischer Bestätigung.
Bußgelder — zum ersten Mal überhaupt
Der neue Art. 37azb führt etwas ein, was es im polnischen Sanitäts- und Seuchenrecht für Labore bisher nicht gab — eine unmittelbare finanzielle Sanktion gegen den Betreiber des Labors für Versäumnisse bei der Berichterstattung.
Das Bußgeld verhängt per Entscheidung der zuständige staatliche Kreis-, Grenz- oder Woiwodschafts-Sanitätsinspektor. Die Sanktion betrifft konkret die Nichterfüllung der Pflichten aus Art. 37ag Abs. 3 und 4 (Erstellung eines Teilprüfberichts, Einhaltung der Übermittlungsfrist) — oder ihre verspätete Erfüllung.
Was das in der Praxis bedeutet
Jedes verpasste „am selben Tag“ bei einer mikrobiologischen Nichteinhaltung ist eine mögliche Verwaltungsentscheidung. Die Obergrenze von 10.000 PLN ist als einmalige Sanktion nicht dramatisch hoch, wird sie aber wiederholt verhängt — etwa gegen das Labor eines Wasserversorgers mit Hunderten von Proben im Monat —, wird sie zu einem realen betrieblichen Risiko. Wichtiger noch: Die Entscheidungen sind öffentlich und belasten den Ruf eines im Register eingetragenen Labors.
Zeitplan der Anpassung — was und wann
Die Novelle teilt die Labore in drei Gruppen mit unterschiedlichen Übergangsfristen ein.
Probenehmer und Labore ohne PCA-Akkreditierung unterliegen den Vorschriften über Berichte (Art. 37af, 37ag) und Bußgelder (Art. 37azb) ab dem Tag des Inkrafttretens — die Übergangsfristen setzen die neuen Berichtspflichten nicht aus, sie erhalten lediglich die Berechtigung zur Durchführung von Untersuchungen.
Checkliste — was in den nächsten 3 Monaten zu tun ist
Wenn Sie ein Wasserlabor betreiben — ob beim Wasserversorger, als städtisches Wasserwerkslabor, als mikrobiologisches oder als externes kommerzielles Labor —, ist die Reihenfolge der Schritte bis zum 21. August 2026 recht klar.
- Prüfen Sie Ihren Akkreditierungsumfang. Prüfen Sie, ob die aktuelle PCA-Urkunde alle Parameter der Wasseruntersuchung abdeckt, die Sie durchführen oder im Register angeben wollen. Ist der Umfang enger als Ihr tatsächliches Arbeitsgebiet — beantragen Sie die Erweiterung bei der PCA so früh wie möglich.
- Sammeln Sie die Nachweise Ihrer Teilnahme an Eignungsprüfungen der letzten 2 Jahre — mit den erzielten Bewertungen. Sie sind eine Pflichtanlage zur Anmeldung (Art. 37aa Abs. 2 Nr. 6). Beachten Sie, dass diese Daten im BIP öffentlich werden.
- Benennen Sie die zur Übermittlung von Berichten berechtigten Personen — namentlich. Prüfen Sie, wer in Ihrem Labor mit einer qualifizierten oder vertrauenswürdigen elektronischen Signatur unterschreiben kann, denn die Kommunikation mit der Sanitätsinspektion soll elektronisch erfolgen.
- Prüfen Sie die Berechtigungen Ihrer Probenehmer. Für die vollständige Akkreditierung des Probenahmepersonals haben Sie 2 Jahre, doch die Berichtsverfahren verlangen schon ab dem 21. Mai 2026 die Angabe der Person, die die Probe entnommen hat.
- Führen Sie ein Verfahren für Teilprüfberichte ein. Das ist die größte betriebliche Änderung. Klar beschrieben sein muss: wer eine Nichteinhaltung wie erkennt, wer den Teilprüfbericht freigibt, wie er in derselben Arbeitsschicht zur Sanitätsinspektion gelangt und wie Sie den Versandnachweis archivieren.
- Prüfen Sie, ob Ihr Berichtssystem das Minimum aus Art. 37af erfüllt. Registernummer, Bestimmungs- und Nachweisgrenze, Angaben zum Probenehmer und zur freigebenden Person — all das muss automatisch im Bericht erscheinen. Diese Felder bei jedem Ergebnis von Hand auszufüllen, garantiert Fehler und birgt das Risiko eines Bußgelds.
- Bereiten Sie sich auf das elektronische Format vor. Das Gesetz verlangt eine Kommunikation „mit elektronischen Kommunikationsmitteln“ — das genaue Format wird voraussichtlich eine Verordnung des Gesundheitsministers regeln. Schon jetzt lohnt sich aber die Prüfung, ob Ihr LIMS Berichte als PDF mit der Möglichkeit einer qualifizierten Signatur exportiert oder als XML, das mit den polnischen E-Government-Plattformen ePUAP/EZD kompatibel ist.
Ein Systembaustein, den Sie einplanen sollten
Wenn Sie Ergebnisse von Hand in eine Tabelle oder ein altes LIMS eingeben, kann ein Fehler „um einen Tag“ bei einer E.-coli-Nichteinhaltung ein Bußgeld bedeuten. Ein modernes LIMS — wie CleverLAB — löst den Teilprüfbericht automatisch aus, sobald ein eingegebenes Ergebnis den Parameterwert überschreitet (gemäß Art. 37ag Abs. 3), benachrichtigt die freigebende Person per E-Mail und bereitet ein unterschriftsreifes elektronisches Dokument vor. Das beseitigt eine Fehlerklasse, die sich mit organisatorischer Disziplin nicht beseitigen lässt.
Was wir noch nicht wissen — und wann wir es erfahren
Das Gesetz selbst ist erst ein Gerüst. Konkrete Referenzmethoden, Häufigkeiten der Probenahme, Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und das elektronische Format der Berichte regelt eine neue Verordnung des Gesundheitsministers. Derzeit wird am Entwurf mit der Kennung MZ 1841 gearbeitet — die Konsultation endete am 8. April 2026.
Die bisherige Verordnung vom 7. Dezember 2017 (Gesetzblatt 2017, Pos. 2294) gilt höchstens 18 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 23) — also längstens bis November 2027. Bis dahin erscheint ein neuer Durchführungsrechtsakt. Den Gesetzgebungsweg verfolgen Sie am besten unter legislacja.gov.pl/projekt/12404055.
Der zweite Bereich, den das Gesetz öffnet, aber nicht abschließt, sind prioritäre Einrichtungen — Nichtwohngebäude mit mehr als 50 Nutzern täglich (Krankenhäuser, Hotels, Justizvollzugsanstalten, Pflegeheime). Auf ihre Eigentümer und Verwalter kommt ein eigener Pflichtenpfad zu: Risikobewertungen, Untersuchungen auf Legionella und Blei, Qualifikation der Person, die die Bewertung durchführt (Art. 4l des neuen Wasser- und Abwassergesetzes). Das ist ein Thema für einen eigenen Artikel — für viele Labore bedeutet es aber eine neue Kundengruppe.
Zusammenfassung
Das Wassergesetz vom 13. März 2026 schafft keine neue Wirklichkeit über Nacht. Es gibt Laboren ohne PCA-Akkreditierung vier Jahre für die vollständige Anpassung und Probenehmern zwei Jahre. Aber drei Elemente gelten ab dem 21. Mai 2026 ohne Übergangsfrist: Teilprüfberichte, die Fristen „am Tag der Erstellung“ bei mikrobiologischen Nichteinhaltungen und die Bußgelder bei deren Versäumnis.
Die nächsten drei Monate bedeuten Arbeit auf zwei parallelen Gleisen: Anmeldung zum GIS-Register (eine Formalität, aber mit harter Frist) und Einführung des Verfahrens für Teilprüfberichte (eine Änderung im täglichen Betrieb, die meist eine Anpassung des LIMS erfordert).
Das CleverLAB-Team arbeitet an einem Water Compliance Pack, das auf die neuen Anforderungen des Gesetzes zugeschnitten ist — mit einem fertigen Schema für Teilprüfberichte, automatischen Benachrichtigungen bei Nichteinhaltungen und der Verwaltung des Probenehmerregisters. Wenn Sie über eine elektronische Berichterstattung gemäß Art. 37ag sprechen möchten, schreiben Sie uns.
Das Labor auf das Wassergesetz 2026 vorbereiten
Wir besprechen mit Ihnen das Verfahren für Teilprüfberichte, das elektronische Format, die Anbindung an ePUAP und die Anforderungen des GIS-Registers — auf Basis Ihres aktuellen Arbeitsablaufs.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Gesetz vom 13. März 2026 zur Änderung des Gesetzes über die kollektive Wasserversorgung und die kollektive Abwasserentsorgung sowie einiger anderer Gesetze — Gesetzblatt 2026, Pos. 605 (verkündet am 6. Mai 2026, vom Präsidenten der Republik Polen am 30. April 2026 unterzeichnet).
- Entwurf der Verordnung des Gesundheitsministers über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch — MZ 1841 (legislacja.gov.pl), Konsultation am 8. April 2026 abgeschlossen.
- Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch — EUR-Lex.
- Verordnung des Gesundheitsministers vom 7. Dezember 2017 (bisher geltend, höchstens 18 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes) — Gesetzblatt 2017, Pos. 2294.
- Polnisches Akkreditierungszentrum — Informationen zur Akkreditierung von Prüflaboren nach PN-EN ISO/IEC 17025: pca.gov.pl.
- Mitteilung der Wirtschaftskammer „Polnische Wasserwerke“ vom 7. Mai 2026 — igwp.org.pl.
Über diesen Artikel
Der Artikel beruht auf dem im Gesetzblatt 2026, Pos. 605 veröffentlichten Text und auf dem Verordnungsentwurf MZ 1841. Die konkreten technischen Anforderungen (Referenzmethoden, Überwachungshäufigkeiten, Format elektronischer Berichte) werden in der Durchführungsverordnung präzisiert — wir ergänzen den Artikel nach ihrer Veröffentlichung.
Das CleverLAB-Team entwickelt LIMS-Software für nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore. Zu unseren Kunden gehören Wasser-, Abwasser- und Mikrobiologielabore, physikalisch-chemische Labore und Labore für technische Sauberkeit.